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   OVG Niedersachsen, 23.06.2021 - 13 PA 96/21   

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OVG Niedersachsen, 23.06.2021 - 13 PA 96/21 (https://dejure.org/2021,18685)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.06.2021 - 13 PA 96/21 (https://dejure.org/2021,18685)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Juni 2021 - 13 PA 96/21 (https://dejure.org/2021,18685)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 23a AufenthG; § ... 4a Abs 4 AufenthG; § 60b Abs 1 AufenthG; § 84 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG; § 32 Abs 1 BeschV; § 5 Abs 4 S 2 AufenthGHFKomV ND; § 123 Abs 1 S 2 VwGO; § 166 Abs 1 S 1 VwGO; § 80 Abs 5 S 1 Alt 1 VwGO; § 114 Abs 1 S 1 ZPO; § 121 Abs 2 ZPO
    Aufenthaltsbeendende Maßnahmen; Aufenthaltsbeendigung; aufschiebende Wirkung, Anordnung; Aussetzung; Beschäftigungserlaubnis; Duldung; einstweilige Anordnung; Erfolgsaussichten, hinreichende; Härtefalleingabe; Härtefallersuchen; Härtefallkommission; Härtefallverfahren; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 ME 587/20

    Aktuell; aufschiebende Wirkung, Anordnung; Ausbildungsduldung; Ausländerbehörde;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2021 - 13 PA 96/21
    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestanden in Anwendung der Grundsätze, die der Senat im den Beteiligten bekannten Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 7 ff., aufgestellt hat, schon im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, jedenfalls aber im Laufe des erstinstanzlichen Eilverfahrens (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2018 - 13 PA 101/18 -, juris Rn. 4) nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.) auch hinreichende Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) beider am 5. November 2020 anhängig gemachten, nach § 44 VwGO kumulativ gehäuften Eilrechtsschutzbegehren, und deren Verfolgung war auch nicht mutwillig.

    Hierzu, insbesondere zur Auslegung und Anwendung des § 4a Abs. 4 AufenthG, kann auf die Ausführungen im einen vergleichbaren Fall betreffenden Senatsbeschluss vom 9. Juni 2021, a.a.O., Rn. 65 ff., verwiesen werden.

  • BVerfG, 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13

    Die Entscheidung über die Bewilligung von PKH und die Entscheidung in der Sache

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2021 - 13 PA 96/21
    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestanden in Anwendung der Grundsätze, die der Senat im den Beteiligten bekannten Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 7 ff., aufgestellt hat, schon im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, jedenfalls aber im Laufe des erstinstanzlichen Eilverfahrens (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2018 - 13 PA 101/18 -, juris Rn. 4) nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.) auch hinreichende Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) beider am 5. November 2020 anhängig gemachten, nach § 44 VwGO kumulativ gehäuften Eilrechtsschutzbegehren, und deren Verfolgung war auch nicht mutwillig.
  • BVerfG, 26.02.2007 - 1 BvR 474/05

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Verweigerung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2021 - 13 PA 96/21
    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestanden in Anwendung der Grundsätze, die der Senat im den Beteiligten bekannten Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 7 ff., aufgestellt hat, schon im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, jedenfalls aber im Laufe des erstinstanzlichen Eilverfahrens (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2018 - 13 PA 101/18 -, juris Rn. 4) nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.) auch hinreichende Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) beider am 5. November 2020 anhängig gemachten, nach § 44 VwGO kumulativ gehäuften Eilrechtsschutzbegehren, und deren Verfolgung war auch nicht mutwillig.
  • OVG Niedersachsen, 21.02.2018 - 13 ME 56/18

    Aufenthalt, ununterbrochener; Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2021 - 13 PA 96/21
    Dem steht nicht entgegen, dass nach § 23a Abs. 1 Satz 4 AufenthG die Befugnis des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport zur Aufenthaltsgewährung nach § 23a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (durch Anordnung der Erteilung einer besonderen Aufenthaltserlaubnis nach einem Härtefallersuchen der Nds. Härtefallkommission unter weiteren Voraussetzungen) ausschließlich im öffentlichen Interesse besteht und keine eigenen (subjektiven öffentlichen) Rechte des Ausländers begründet, dass die Nds. Härtefallkommission gemäß § 23a Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig wird, dass Dritte gemäß § 23a Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht verlangen können, dass die Nds. Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft, und dass auch kein gerichtlich durchsetzbares subjektives öffentliches Recht des betroffenen Ausländers auf Annahme seiner Härtefalleingabe zur Beratung in der Nds. Härtefallkommission unter Beachtung der Vorschriften der NHärteKVO anzuerkennen ist, das heißt der Ausländer diese nicht beanspruchen kann (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 21.2.2018 - 13 ME 56/18 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschl. v. 25.9.2012 - 8 PA 181/12 -, juris Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 13 PA 101/18

    Anzeigepflicht; Aufenthalt; Aufhebung; außerhalb der Unterkunft;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2021 - 13 PA 96/21
    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestanden in Anwendung der Grundsätze, die der Senat im den Beteiligten bekannten Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 7 ff., aufgestellt hat, schon im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, jedenfalls aber im Laufe des erstinstanzlichen Eilverfahrens (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2018 - 13 PA 101/18 -, juris Rn. 4) nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.) auch hinreichende Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) beider am 5. November 2020 anhängig gemachten, nach § 44 VwGO kumulativ gehäuften Eilrechtsschutzbegehren, und deren Verfolgung war auch nicht mutwillig.
  • VGH Hessen, 06.12.2021 - 3 B 777/21

    Rechtliches Abschiebungshindernis wegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und

    Es fehlt an der in beiden Alternativen des § 60b Abs. 1 AufenthG notwendigen Kausalität eines positiven Tuns oder Unterlassens des Ausländers für das Abschiebungshindernis , wenn neben dem inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis Passlosigkeit noch selbständige andere Duldungsgründe eingreifen, auf deren Bestehen ein in § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG genanntes Verhalten oder Unterlassen nicht von Einfluss ist; in derartigen Fällen besteht kein Raum für den Zusatz nach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (wie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.06.2021 - 13 PA 96/21 -, juris).

    Wie das Niedersächsische OVG in dem von dem Bevollmächtigten des Antragstellers zitierten Beschluss vom 23.06.2021 (13 PA 96/21, juris) zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an der in beiden Alternativen des § 60b Abs. 1 AufenthG notwendigen Kausalität eines positiven Tuns oder Unterlassens des Ausländers "für das Abschiebungshindernis", wenn neben dem inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis "Passlosigkeit" noch selbständige andere Duldungsgründe eingreifen, auf deren Bestehen ein in § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG genanntes Verhalten oder Unterlassen nicht von Einfluss ist; in derartigen Fällen besteht kein Raum für den Zusatz nach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2021 - 13 ME 246/21

    Erledigung in der Hauptsache und Kostenentscheiung; Duldung für Personen mit

    b) Die Kausalität des Verhaltens des Antragstellers für die Unmöglichkeit der Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist auch nicht durch eine Eingabe bei der Nds. Härtefallkommission entfallen, da (jedenfalls) noch keine Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zur Entscheidung über eine zur Beratung in der Nds. Härtefallkommission angenommene Härtefalleingabe (§ 23a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 2 NHärteKVO ) durch das Nds. Ministerium für Inneres und Sport ergangen ist (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 23.6.2021 - 13 PA 96/21 -, juris Rn. 6 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 23.06.2021 - 13 ME 95/21

    Beschäftigungserlaubnis; Duldung; Identität, ungeklärte; Streitwert; vorläufiger

    Mit Blick auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 13 PA 96/21, die den Beteiligten bekannt sind und denen zufolge schon die vorläufige Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zur Entscheidung der Nds. Härtefallkommission über die zur Beratung angenommene Härtefalleingabe Nr. 2020/0212 des Antragstellers vom 14. April 2020 nach § 5 Abs. 4 Satz 2 NHärteKVO durch das Nds. Ministerium für Inneres und Sport am 24. August 2020 (Bl. 182 f. der Ausländerakte) wohl dazu geführt hat, dass der Zusatz nach § 60b Abs. 1 AufenthG am 30. Oktober 2020 (erste Duldung mit Zusatz) mangels Kausalität zwischen identitäts- und pass(ersatzpapier)bezogenen Handlungen oder Unterlassungen des Antragstellers einerseits und dem Misserfolg behördlicher Rückführungsbemühungen andererseits bis zur Entscheidung über die Härtefalleingabe nicht verfügt werden durfte, dürfte Gleiches auch für die am 25. Februar 2021 erteilte zweite Duldung mit Zusatz gegolten haben, die am 23. März 2021 nach jeder Betrachtungsweise noch anfechtbar und damit noch nicht bestandskräftig war.
  • OVG Bremen, 13.06.2023 - 2 LA 8/23

    Duldungserteilung mit der Nebenbestimmung "für Personen mit ungeklärter

    Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an (wie hier Nds. OVG, Beschl. v. 09.06.2021 - 13 ME 587/20, juris Rn. 49; Beschl. v. 23.06.2021 - 13 PA 96/21, juris Rn. 6; Hess. VGH , Beschl. v. 06.12.2021 - 3 B 777/21, juris Rn. 20; VG Cottbus, Beschl. v. 28.05.2020 - 9 L 134/20, juris Rn. 9; VG Dresden, Beschl. v. 26.05.2021 - 3 L 339/21, juris Rn. 27 ff.; VG Aachen, Beschl. v. 29.09.2021 - 8 L 305/21, juris Rn. 46; Wittmann/Röder, ZAR 2019, 362 , (363 f); Dollinger, ZRP 2019, 130 , (131); Kluth, in: BeckOK AuslR, 37.
  • VG Frankfurt/Oder, 12.01.2023 - 3 L 293/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Zusatz "für Personen mit ungeklärter

    Mit Blick auf die erklärte Zielrichtung des § 60b AufenthG fehlt es an der Kausalität des Verhaltens eines Ausländers für das Abschiebungshindernis schon dann, wenn neben dem inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis (z.B. Passlosigkeit) noch selbstständige andere Duldungsgründe eingreifen, auf deren Bestehen ein in § 60bAufenthG genanntes Verhalten oder Unterlassen nicht von Einfluss ist und aufgrund derer ohnehin eine Duldung nach § 60aAbs. 2 S. 1 AufenthG zu erteilen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 49 und Beschluss vom 23. Juni 2021 -13 PA 96/21 -, juris Rn. 6 sowie VGH Kassel, Beschluss vom 6. Dezember 2021 - 3 B 777/21 -, juris Rn. 20; außerdem: VG Aachen, Beschluss vom 29. September 2021 - 8 L 305/21 -, juris Rn. 46 sowie VG München, Beschluss vom 14. Januar 2021 - M 10 K 20.5456-, juris Rn. 49 und VG Bremen, Urteil vom 18. November 2022 - 4 K 1257/21 -, juris Rn. 30; offengelassen von OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 3 B 181/21 -, juris Rn. 18).
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